Disziplinarrecht

Beim Disziplinarrecht geht es grundsätzlich um die Ahndung dienstlicher aber auch außerdienstlicher Verfehlungen von Beamten oder Soldaten. Es werden also nicht nur klassische „innerdienstliche“ Kernpflichten des Beamten oder Soldaten tangiert, sondern unter Umständen auch außerdienstliches Verhalten, z.B. erhebliche Verkehrsverstöße (Trunkenheitsfahrten) oder etwa „Schuldenmachen.“

Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beamten bzw. Soldaten wird nach Kenntnis bestimmter Tatsachen Vorermittlungen einleiten. Sodann folgt in der Regel ein formelles Verfahren, geregelt in den einzelnen Disziplinarordnungen- / Gesetzen der Länder oder des Bundes bzw. die Wehrdisziplinarordnung.

Hierzu bedient sich der Dienstvorgesetzte zur Sachverhaltsaufklärung eines sog. „Ermittlungsführers“, der nach gesetzlichen Vorgaben die Ermittlungen sorgfältig und insbesondere objektiv zu führen hat.

Der betroffene Beamte oder Soldat hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften bestimmte Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte und kann selbst eigene Beweiserhebungen veranlassen. Zudem hat der Beamte oder Soldat das Recht, sich eines Verteidigers, eines Beistandes zu bedienen.

Spätestens mit der Eröffnung gegenüber dem Beamten oder Soldat, dass Vorermittlungen gegen diesen eingeleitet werden, sollte dieser sich der Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes bedienen. Nur so ist gewährleistet, dass der Beamte bzw. Soldat sich nicht zum Beweismittel „gegen sich selbst“ macht. Denn oftmals besteht die Befürchtung lediglich einseitiger, zum Nachteil des Betroffenen erfolgenden Ermittlungen, etwa weil es sich beim dem Ermittlungsführer um einen „Konkurrenten“ oder gleichrangigen Beamten oder Soldaten handelt, bei welchem Misstrauen gegen die Unparteilichkeit besteht. Ebenso denkbar ist, dass der Ermittlungsführer als Fachvorgesetzter mit der Aufdeckung eigener Mängel im Rahmen der Dienstaufsicht rechnen muss. Eine objektive Aufklärung ist dann sicher nicht zu erwarten.

Dem Beamten bzw. Soldaten sollte daher an einer kompetenten Vertretung seiner Interessen durch einen Rechtsanwalt gelegen sein, zumal die drohenden Sanktionen oftmals deutlich härter ausfallen können als beispielsweise bei Strafgerichten, nicht selten kann eine Degradierung oder sogar eine Entfernung aus dem Dienst und der Verlust bereits erworbener Ansprüche drohen.

Rechtsanwalt Zabel hat langjährige Erfahrungen bei der Vertretung von Beamten in dienstrechtlichen Verfahren, insbesondere in den für Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte, Pädagogen oder Beamten in kommunalrechtlichen Positionen betreffenden Bereichen.
RA Schaar verteidigte zahlreiche Soldaten in Verfahren vor den Truppendienstgerichten einschließlich des Wehrdienstsenates beim Bundesverwaltungsgericht.

Wir vertreten Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

Johann Christoph Schaar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Frank Zabel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Fachanwalt für Versicherungsrecht